(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. | ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder | |||||||||
2. | eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird. | |||||||||
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. | ||||||||||
Die Aufschließungsabgabe nach Z 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. |
(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
- | keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und | |||||||||
- | die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und | |||||||||
- | durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden, | |||||||||
eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben. | ||||||||||
Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke | ||||||||||
- | in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird, | |||||||||
- | in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde, | |||||||||
als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen. |
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.
Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: |
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. | ||||||||||
Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf | ||||||||||
- | in Teilbeträgen eingehoben und | |||||||||
- | im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig gestellt werden. | |||||||||
Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Abs. 2 prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen. |
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √BF |
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I |
| 1,00 und |
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse | um je | 0,25 mehr, |
in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung |
| 2,00 |
bei einer Geschoßflächenzahl
| - bis zu 0,8 | 1,5 |
| - bis zu 1,1 | 1,75 |
| - bis zu 1,5 | 2,0 |
| - bis zu 2,0 | 2,5 und |
| - über 2,0 | 3,5 |
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich. | ||||||||||
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. |
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
- | einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte, | |||||||||
- | eines 1,25 m breiten Gehsteiges, | |||||||||
- | der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges | |||||||||
pro Laufmeter. | ||||||||||
Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. | ||||||||||
Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. |
(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
1. | als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder | |||||||||
2. | als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde. | |||||||||
Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden. | ||||||||||
Eine Geldleistung nach Z 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt wird, zu valorisieren. |
(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
- | bei einseitiger Bebauung für 70 %, | |||||||||
- | bei zweiseitiger Bebauung für 50 % | |||||||||
der Strecke zwischen ihrem Anschluss an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen. |
(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
0 Kommentare zu § 38 NÖ BO 2014