§ 43a NÖ BO 2014 Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.02.2026
Art. 10Artikel 10,

Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:

  1. 1.Ziffer einsWohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
  2. 2.Ziffer 2Gebäude ohne Aufenthaltsräume (§ 4 Z 2),Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Paragraph 4, Ziffer 2,),
  3. 3.Ziffer 3denkmalgeschützte Gebäude,
  4. 4.Ziffer 4historische Gebäude,
  5. 5.Ziffer 5land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
  6. 6.Ziffer 6Kleingartenhütten,
  7. 7.Ziffer 7Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (Paragraph 23, Absatz 7,),
  8. 8.Ziffer 8Sakralbauten,
  9. 9.Ziffer 9Sport- und Freizeitanlagen,
  10. 10.Ziffer 10sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage
In Kraft seit 12.02.2026 bis 31.12.9999
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