§ 43a NÖ BO 2014 Elektronische Kommunikation

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:

1.

Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,

2.

denkmalgeschützte Gebäude,

3.

land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,

4.

Kleingartenhütten,

5.

Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),

6.

Sakralbauten,

7.

Sport- und Freizeitanlagen,

8.

sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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