(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:
1. | Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind, | |||||||||
2. | denkmalgeschützte Gebäude, | |||||||||
3. | land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude, | |||||||||
4. | Kleingartenhütten, | |||||||||
5. | Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7), | |||||||||
6. | Sakralbauten, | |||||||||
7. | Sport- und Freizeitanlagen, | |||||||||
8. | sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt. |
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