§ 32 NÖ BO 2014 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf ihre einwandfreie Funktion,
    2. 2.Ziffer 2auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
    3. 3.Ziffer 3auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
    überprüfen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodischZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes,
    2. 2.Ziffer 2auf ein effizientes Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem und
    3. 3.Ziffer 3auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
    überprüfen zu lassen.Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang des Wärmeabgabesystems sind auch die mit der Heizungsanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.
  3. (3)Absatz 3Blockheizkraftwerke sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Anlage,
    2. 2.Ziffer 2auf eine einwandfreie Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes und
    3. 3.Ziffer 3auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
    überprüfen zu lassen.Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang sind auch die mit der Klimaanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.
  5. (5)Absatz 5Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.Mit der Überprüfung nach Absatz eins bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
  6. (6)Absatz 6Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesem Prüfbericht festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 32/2021)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,)
  8. (8)Absatz 8Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Absatz eins, zu überprüfen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.Ergibt eine Überprüfung nach Absatz eins und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
    • -Strichaufzählungvon vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
    • -Strichaufzählungdie zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
    Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
    • -StrichaufzählungWartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
    • -StrichaufzählungBrennstoffumstellungen,
    • -Strichaufzählungbaulichen Maßnahmen bis zur
    • -StrichaufzählungStilllegung der Anlage
    reichen können.
  10. (9a)Absatz 9 aBei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 10 den Betreiber der Feuerungsanlage.Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Absatz eins bis 10 den Betreiber der Feuerungsanlage.
  11. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
  12. (11)Absatz 11Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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