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(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
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(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.
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A = BL x BKK x ES
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(4) Die BerechnungslängeBei der Vorschreibung ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
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jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (5Abs. 1) Der geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. beträgt:
in der Bauklasse I in der Bauklasse römisch eins |
| 1,00 und |
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse | um je | 0,25 mehr, |
in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung |
| 2,00 |
bei einer Geschoßflächenzahl
| - bis zu 0,8 | 1,5 |
| - bis zu 1,1 | 1,75 |
| - bis zu 1,5 | 2,0 |
| - bis zu 2,0 | 2,5 und |
| - über 2,0 | 3,5 |
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(6) Der EinheitssatzIst eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
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(7) Frühere Leistungendieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
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(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnenBauklassenkoeffizienten maßgeblich. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
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(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
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(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
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(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.
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A = BL x BKK x ES
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(4) Die BerechnungslängeBei der Vorschreibung ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
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jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (5Abs. 1) Der geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. beträgt:
in der Bauklasse I in der Bauklasse römisch eins |
| 1,00 und |
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse | um je | 0,25 mehr, |
in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung |
| 2,00 |
bei einer Geschoßflächenzahl
| - bis zu 0,8 | 1,5 |
| - bis zu 1,1 | 1,75 |
| - bis zu 1,5 | 2,0 |
| - bis zu 2,0 | 2,5 und |
| - über 2,0 | 3,5 |
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(6) Der EinheitssatzIst eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
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(7) Frühere Leistungendieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
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(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnenBauklassenkoeffizienten maßgeblich. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
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(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.