(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen und den Zeitpunkt ihrer Anpassung an diese Emissionsgrenzwerte sowie allfällige Ausnahmen festzulegen.
(2) Die Eigentümer haben bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen geeignete Maßnahmen zu setzen, dass die nach der Brennstoffwärmeleistung jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und haben dies der Behörde
- | bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis spätestens 30. Dezember 2024 und | |||||||||
- | bei allen übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis spätestens 30. Dezember 2029 nachzuweisen. |
0 Kommentare zu § 32a NÖ BO 2014