(1) Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem:
- | die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes bzw. des Bezugsniveaus, | |||||||||
- | die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen, | |||||||||
- | die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen, | |||||||||
- | Belastungsproben und | |||||||||
- | die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen. |
(2) Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten.
Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach § 18 Abs. 3, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren. |
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