§ 28 NÖ BO 2014 Behebung von Baumängeln

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen.

(2) Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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