§ 22 NÖ BO 2014 Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsVorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 4 Z 27a) eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.Vorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3a von Seveso-Betrieben (Paragraph 4, Ziffer 27 a,) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (Paragraph 4, Ziffer 27 a,) eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Vorhaben nach Abs. 1 dürfen dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmung, örtliches Entwicklungskonzept) nicht widersprechen. Im Wohnbauland (§ 1 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014) sind sie nicht zulässig.Vorhaben nach Absatz eins, dürfen dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmung, örtliches Entwicklungskonzept) nicht widersprechen. Im Wohnbauland (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 2014) sind sie nicht zulässig.Muss mit einem Vorhaben nach Abs. 1 ein angemessener Sicherheitsabstand erstmals festgelegt oder ein für einen Seveso-Betrieb bereits kenntlich gemachter angemessener Sicherheitsabstand vergrößert werden, ist das Vorhaben nur dann zulässig, wenn der erforderliche angemessene Sicherheitsabstand mit der Flächenwidmung, dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Baubestand und dessen Nutzung auf den Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes in Einklang zu bringen ist. Der neu ermittelte angemessene Sicherheitsabstand ist gemäß § 18a Abs. 1 NÖ ROG 2014 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.Muss mit einem Vorhaben nach Absatz eins, ein angemessener Sicherheitsabstand erstmals festgelegt oder ein für einen Seveso-Betrieb bereits kenntlich gemachter angemessener Sicherheitsabstand vergrößert werden, ist das Vorhaben nur dann zulässig, wenn der erforderliche angemessene Sicherheitsabstand mit der Flächenwidmung, dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Baubestand und dessen Nutzung auf den Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes in Einklang zu bringen ist. Der neu ermittelte angemessene Sicherheitsabstand ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, NÖ ROG 2014 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Vorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3b und 5 auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, die geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.Vorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3b und 5 auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, die geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
  4. (4)Absatz 4Führt die Vorprüfung (§ 20), in der insbesondere auch die Voraussetzungen des Abs. 2 zu berücksichtigen sind, zu keiner Abweisung des Antrages über ein Vorhaben gemäß Abs. 1 oder 3, ist der Antrag samt den Einreichunterlagen einschließlich allfälliger fachlicher Stellungnahmen und Gutachten, soweit solche bereits vorliegen, und gegebenenfalls eines bereits erstellten Entscheidungsentwurfes für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,), in der insbesondere auch die Voraussetzungen des Absatz 2, zu berücksichtigen sind, zu keiner Abweisung des Antrages über ein Vorhaben gemäß Absatz eins, oder 3, ist der Antrag samt den Einreichunterlagen einschließlich allfälliger fachlicher Stellungnahmen und Gutachten, soweit solche bereits vorliegen, und gegebenenfalls eines bereits erstellten Entscheidungsentwurfes für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand des Vorhabens,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist,
    3. 3.Ziffer 3die zuständige Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und Stellungnahmen abgegeben oder Fragen eingereicht werden können,
    4. 4.Ziffer 4den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
    5. 5.Ziffer 5den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
    6. 6.Ziffer 6die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Hinweis auf einen Entscheidungsentwurf,
    7. 7.Ziffer 7den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Abs. 5 bis 7.den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Absatz 5 bis 7.
  5. (5)Absatz 5Die betroffene Öffentlichkeit (§ 4 Z 27a) ist Beteiligte in den Verfahren nach Abs. 1 und 3. Ab Einreichung des Projektes hat sie das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, innerhalb der nach Abs. 4 Z 5 gesetzten Frist zu diesen Vorhaben im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig eingebrachte Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.Die betroffene Öffentlichkeit (Paragraph 4, Ziffer 27 a,) ist Beteiligte in den Verfahren nach Absatz eins und 3. Ab Einreichung des Projektes hat sie das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, innerhalb der nach Absatz 4, Ziffer 5, gesetzten Frist zu diesen Vorhaben im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz eins bis 3 schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig eingebrachte Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und auf ihrer Internetseite für die Dauer von 6 Wochen kundzumachen, dass ihre Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen innerhalb einer Frist von mindestens 6 Wochen zur Einsichtnahme bei der Behörde aufliegen. 2 Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt der Bescheid gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit als zugestellt.
  7. (7)Absatz 7Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, gegen den letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Abs. 1 und 3 zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind sie nicht zulässig, wenn dies im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Betrifft das sämtliche Beschwerdegründe, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, gegen den letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Absatz eins und 3 zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind sie nicht zulässig, wenn dies im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Betrifft das sämtliche Beschwerdegründe, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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