Norm: NO §54NO §66NO §68
Rechtssatz: Bei Errichtung eines Notariatsakts müssen die (darin als erschienen angeführten) Parteien gleichzeitig anwesend sein; die Parteien auch noch bei ihrer eigenen Unterfertigung gemeinsam anwesend sein, aber nicht mehr bei der Unterfertigung der Urkunde durch die gegebenenfalls mitwirkenden Zeugen und den Notar. Die Verletzung der Unterschriftsreihenfolge des § 68 NO führt nicht zum Solennitätsverlust iSd § 66... mehr lesen...