§ 1a NO

Notariatsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG§ 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2016

Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG§ 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.

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