§ 75 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung widerrufen will.

(2) Ist die widerrufene letztwillige Anordnung vor dem Notare errichtet worden, so ist der Widerruf auf dem ursprünglich aufgenommenen Protokolle, und wenn der Widerruf eine dem Notare übergebene schriftliche letztwillige Anordnung betrifft, auf dieser selbst und nicht blos auf dem Umschlage anzumerken.

(3) Die gleiche Anmerkung hat der Notar dann vorzunehmen, wenn er über den Widerruf einen Notariatsact aufnimmt, oder wenn eine letztwillige Anordnung widerrufen wird, über welche er einen Notariatsact aufgenommen hat.

(4) Gleiches gilt, wenn dem Notar eine beglaubigte Abschrift eines in Form der §§ 70 bis 73 oder eines Notariatsakts errichteten Widerrufs übermittelt wird.

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 NO
§ 76 NO