§ 74 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Eine gemäß §. 70 dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.

(2) Durch eine solche Zurückstellung verliert die letztwillige Verfügung die Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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