§ 70 NO Aufnahme letztwilliger Anordnungen

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bei der Auf- und Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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