§ 1a NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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