Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den §§. 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
In Kraft seit 14.09.1871 bis 31.12.9999
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