(1) Wenn die Executionskraft eines Notariatsactes im Civilrechtswege bestritten werden will, ist die Klage bei dem nach den Proceßgesetzen zuständigen Gerichte zu erheben.
(2) Die vorläufige Einstellung der Execution ist aus Anlaß der Erhebung einer solchen Klage auf Begehren des Klägers zu verfügen, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch vollbeweisende Urkunden dargethan ist, daß der Notariatsact mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beobachtung die Kraft des Actes als einer öffentlichen Urkunde oder die Executionsfähigkeit desselben in diesem Gesetze abhängig gemacht ist.
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