§ 153 NO Allgemeine Bestimmungen

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.

(2) Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesmäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 153 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 153 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 153 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 153 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 152a NO
§ 154 NO