Fremden, die sich nicht durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können nur in besonderen Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden. Solche Ausnahmefälle liegen nur vor:
1. | im Fall akut ärztlich behandlungsbedürftiger Erkrankungen | |||||||||
2. | bei vergleichbaren außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Notfällen. |
Als Hilfen dürfen nur einmalige Leistungen im unvermeidlichen Mindestausmaß gewährt werden.
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