(1) Fremden, die sich durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können gewährt werden:
1. | Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in einer Höhe von 85 % des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 MSG; | |||||||||
2. | ergänzende Wohnbedarfshilfen gemäß § 11 MSG; | |||||||||
3. | Hilfen für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 12 MSG; | |||||||||
4. | Hilfen gemäß den §§ 5 und 6 der Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe. |
(2) Fremden, die sich durchgehend mehr als zwei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhalten oder mehr als sechs Monate in einem Beschäftigungsverhältnis im Inland stehen oder gestanden sind, können Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf im vollen Ausmaß des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 MSG gewährt werden.
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