§ 1 MSV-F § 1

MSV-F - Mindestsicherungsverordnung-Fremde

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für Fremde, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und weder zum Personenkreis des § 4 Abs 2 MSG noch zum Personenkreis des § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes gehören, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewähren. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Leistungen an Fremde gemäß Abs 1 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zur Vermeidung sozialer Härten gewährt werden, wenn auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich dadurch der Lebensunterhalt, der Wohnbedarf oder der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sichergestellt werden kann.

(3) Im Übrigen gelten für die Leistungsgewährung nach dieser Verordnung § 2 Abs 2 bis 4 und die §§ 5 bis 8 MSG. Für die Rückerstattung und den Ersatz von empfangenen Leistungen gilt der 6. Abschnitt MSG.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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