(1) Für Fremde, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und weder zum Personenkreis des § 4 Abs 2 MSG noch zum Personenkreis des § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes gehören, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewähren. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Leistungen an Fremde gemäß Abs 1 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zur Vermeidung sozialer Härten gewährt werden, wenn auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich dadurch der Lebensunterhalt, der Wohnbedarf oder der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sichergestellt werden kann.
(3) Im Übrigen gelten für die Leistungsgewährung nach dieser Verordnung § 2 Abs 2 bis 4 und die §§ 5 bis 8 MSG. Für die Rückerstattung und den Ersatz von empfangenen Leistungen gilt der 6. Abschnitt MSG.
(1) Fremden, die sich durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können gewährt werden:
1. | Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in einer Höhe von 85 % des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 MSG; | |||||||||
2. | ergänzende Wohnbedarfshilfen gemäß § 11 MSG; | |||||||||
3. | Hilfen für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 12 MSG; | |||||||||
4. | Hilfen gemäß den §§ 5 und 6 der Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe. |
(2) Fremden, die sich durchgehend mehr als zwei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhalten oder mehr als sechs Monate in einem Beschäftigungsverhältnis im Inland stehen oder gestanden sind, können Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf im vollen Ausmaß des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 MSG gewährt werden.
Fremden, die sich nicht durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können nur in besonderen Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden. Solche Ausnahmefälle liegen nur vor:
1. | im Fall akut ärztlich behandlungsbedürftiger Erkrankungen | |||||||||
2. | bei vergleichbaren außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Notfällen. |
Als Hilfen dürfen nur einmalige Leistungen im unvermeidlichen Mindestausmaß gewährt werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer Hilfe gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes an nicht gleichgestellte Fremde, LGBl Nr 80/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2007 außer Kraft.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Februar 2011 über die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an unter § 4 Abs 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes fallende Fremde (Mindestsicherungsverordnung-Fremde - MSV-F)
StF: LGBl Nr 28/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG, LGBl Nr 63/2010, wird verordnet: