Norm: MRG §49a
Rechtssatz: § 49a MRG folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden seien, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen. Entscheidungstexte 4 Ob 132/99m Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 132/99m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: MRG §49a
Rechtssatz: § 49a MRG ist mit Ausnahme der nach § 1 Abs 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Fälle stets anwendbar (Hier: Superädifikat). Entscheidungstexte 7 Ob 335/98k Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 335/98k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111958 ... mehr lesen...
Norm: MRG §49a
Rechtssatz: § 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung § 49a MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...