§ 7 MEV Expertin oder Experte

MEV - Modellstellen- und Einreihungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Modellfunktion Expertin oder Experte umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus

1.

dem Einsatzspektrum. Dieses reicht von der Problembearbeitung in einer Disziplin und der Entwicklung von Teillösungen und -konzepten bis zu interdisziplinären und federführenden Aufgaben und zur Entwicklung von Gesamtlösungen und -konzepten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Kommunikation und Führungskompetenz Team/Fach;

2.

der Wirkungsweite der Konzepte, Entscheidungen und Problemlösungen. Diese reicht von fallbezogenen Konzepten, Entscheidungen und Lösungen bis zu umfassenden Konzepten, Entscheidungen und Lösungen mit darüber hinausgehender Tragweite und gegebenenfalls gesellschaftspolitischen Auswirkungen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Expertin oder Experte besteht aus den folgenden Modellstellen:

Expertin oder Experte 4

Expertin oder Experte 3

Expertin oder Experte 2

Expertin oder Experte 1

(3) Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 3 festgelegt.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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