Die Aufgabenbereiche der in § 3h Abs. 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 angeführten Vertragsbediensteten werden durch die folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festgelegt. Jede Modellfunktion besteht aus einer Modellstelle oder aus mehreren Modellstellen.
(1) Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 1 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte im Sinne der Anlage 1 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in den Anlagen 2 und 3 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 dargestellt.
(4) Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Bewertungsgruppen sind im Einreihungsplan (Anlage 1 zu dieser Verordnung) dargestellt.
(1) Die Modellfunktionen Führung III, Führung II und Führung I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
1. | der Fachausrichtung und der Wirkungsreichweite der zu leitenden Organisationseinheit. Diese reichen von einer spezialisierten Fachausrichtung über eine mehrdimensionale Fachausrichtung bis zu einer mehrdimensionalen und stark vernetzten Fachausrichtung mit Außenwirkung bzw. von einer regionalen bis zu einer landesweiten Wirkungsreichweite. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Entscheidungskompetenz und Kommunikation; | |||||||||
2. | der Führungsebene und der Führungsspanne (Anspruchsniveau und Anzahl der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Fachkompetenz und Führungskompetenz Linie. |
(2) Die Modellfunktion Führung III besteht aus den folgenden Modellstellen:
Referatsleitung Bezirkshauptmannschaften 2 | ||||||||||
Referatsleitung Bezirkshauptmannschaften 1 | ||||||||||
Referatsleitung Amt 2 | ||||||||||
Referatsleitung Amt 1 | ||||||||||
Sonstige Verwaltungsleitungen |
(3) Die Modellfunktion Führung II besteht aus den folgenden Modellstellen:
Bezirkshauptfrau- oder Bezirkshauptmann-Stellvertretung | ||||||||||
Sonstige Dienststellenleitungen | ||||||||||
Abteilungsleitung-Stellvertretung ohne Hauptreferat | ||||||||||
Hauptreferatsleitung | ||||||||||
Leitung - Bau- und Betriebsdienstleistungszentrum | ||||||||||
Abteilungsleitung-Stellvertretung mit Hauptreferat |
(4) Die Modellfunktion Führung I besteht aus den folgenden Modellstellen:
Stabsstellenleitung | ||||||||||
Bezirkshauptfrau oder Bezirkshauptmann | ||||||||||
Leitung Generalsekretariat | ||||||||||
Abteilungsleitung |
(5) Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.
(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor-Stellvertretung umfasst die mit der Funktion der Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder des Landesamtsdirektor-Stellvertreters verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Führungsposition Landesamtsdirektor-Stellvertretung
(3) Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.
(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor umfasst die mit der Funktion der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor
(3) Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.
(1) Die Modellfunktion Expertin oder Experte umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
1. | dem Einsatzspektrum. Dieses reicht von der Problembearbeitung in einer Disziplin und der Entwicklung von Teillösungen und -konzepten bis zu interdisziplinären und federführenden Aufgaben und zur Entwicklung von Gesamtlösungen und -konzepten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Kommunikation und Führungskompetenz Team/Fach; | |||||||||
2. | der Wirkungsweite der Konzepte, Entscheidungen und Problemlösungen. Diese reicht von fallbezogenen Konzepten, Entscheidungen und Lösungen bis zu umfassenden Konzepten, Entscheidungen und Lösungen mit darüber hinausgehender Tragweite und gegebenenfalls gesellschaftspolitischen Auswirkungen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz. |
(2) Die Modellfunktion Expertin oder Experte besteht aus den folgenden Modellstellen:
Expertin oder Experte 4 | ||||||||||
Expertin oder Experte 3 | ||||||||||
Expertin oder Experte 2 | ||||||||||
Expertin oder Experte 1 |
(3) Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 3 festgelegt.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008 über die Modellstellen und über die Einreihung der Modellfunktionen und Modellstellen (Modellstellen- und Einreihungsverordnung - MEV)
StF: LGBl. Nr. 70/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3i Abs. 4 und 5 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet: