(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor umfasst die mit der Funktion der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor
(3) Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.
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