Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
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