§ 21 MeldeG Allgemeine oder teilweise Neumeldung

MeldeG - Meldegesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.

In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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