§ 25 MeldeG Vollziehung

Meldegesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und des § 16c im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.04.2001 bis 27.12.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und des § 16c im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

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