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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und des § 16c im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und des § 16c im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.