§ 51 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 23.07.1999 bis 13.01.2019

(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.

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