Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens verbunden ist.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 LÜV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LÜV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 LÜV