(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 4 und Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes) für jede angefangene Stunde 10,90 Euro.
(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden sind, beträgt die Gebühr gemäß Abs. 1 14,50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
0 Kommentare zu § 2 LÜV