(1) Die gemäß § 5a Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes einzuhebende Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste durch Angehörige der Gemeindewachkörper und des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, wird in Bauschbeträgen festgesetzt.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn für die besondere Überwachung die Beistellung eines Luft- oder Wasserfahrzeuges erforderlich ist.
(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 4 und Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes) für jede angefangene Stunde 10,90 Euro.
(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden sind, beträgt die Gebühr gemäß Abs. 1 14,50 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens verbunden ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 36/1966, in der Fassung LGBl.Nr. 2/1985, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Gebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane
StF: LGBl.Nr. 50/1997
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung, BGBl. Nr. 201/1996, und des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird verordnet: