(1) Die gemäß § 5a Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes einzuhebende Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste durch Angehörige der Gemeindewachkörper und des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, wird in Bauschbeträgen festgesetzt.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn für die besondere Überwachung die Beistellung eines Luft- oder Wasserfahrzeuges erforderlich ist.
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