§ 7 LUA-G

LUA-G - Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft

 

§ 7

 

(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Belange des Natur- und Umweltschutzes (§ 1) folgende Aufgaben zu:

1.

Teilnahme an Verwaltungsverfahren gemäß Abs 2 und § 8;

2.

Mitwirkung an der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

3.

Unterstützung und Beratung des Landes und der Gemeinden bei allen Maßnahmen, die für den Umweltschutz bedeutsam sind;

Mitarbeit in Beiräten;

4.

Zusammenarbeit mit den einschlägigen Zweigen der Wissenschaft;

5.

Beratung der Bevölkerung in Umweltfragen;

7.

Vermittlung in Konfliktfällen bei Umweltschutzfragen;

8.

Erstattung eines Tätigkeitsberichtes.

(2) Die Tätigkeit der Landesumweltanwaltschaft ist unentgeltlich. Jeder hat das Recht, sich mündlich oder schriftlich an die Landesumweltanwaltschaft zu wenden.

(3) Werden in Bundesgesetzen einem Umweltanwalt Rechte eingeräumt, sind diese im Land Salzburg von der Landesumweltanwaltschaft auszuüben.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf andere, zB wirtschaftliche Interessen Bedacht zu nehmen. Sie hat ihre Verfahrensrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher oder dauernder Schädigungen der Natur und Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben.

(5) Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung alle zwei Jahre zu erstatten. Darin sind auch die bei der Aufgabenbesorgung gesammelten Erfahrungen über die Zusammenarbeit mit Behörden und die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes darzustellen. Der Bericht kann auch Verbesserungsempfehlungen enthalten.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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