§ 1 LUA-G

LUA-G - Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Zielsetzung

 

§ 1

 

Die Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (kurz: Landesumweltanwaltschaft) erfolgt mit folgender Zielsetzung:

1.

Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;

2.

Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (zB durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm) und Verminderung von bestehenden solchen Einwirkungen;

3.

Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes und Verbesserung bestehender Beeinträchtigungen.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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