Verschwiegenheit
Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen der gleichen Verschwiegenheitspflicht, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.
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