§ 6 LUA-G

LUA-G - Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Verschwiegenheit

 

§ 6

 

Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen der gleichen Verschwiegenheitspflicht, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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