Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je KalenderjahrZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
1.Ziffer einsvom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
3.Ziffer 3vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
(2)Absatz 2Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.Die Einhebung des Zuschlages gemäß Absatz eins, hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stattgefunden haben.
(3)Absatz 3§ 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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