LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) Fundstelle

LMSVG-KoGeV - LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 54 LMSVG in bestimmten Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)
StF: BGBl. II Nr. 361/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 46/2010

BGBl. II Nr. 119/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 3 und 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 LMSVG-KoGeV