§ 4 LMSVG-KoGeV Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je KalenderjahrZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
    1. 1.Ziffer einsvom Erstverarbeitungsbetrieb 0,050,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
    2. 2.Ziffer 2von Eipackstellen 0,090,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
    3. 3.Ziffer 3vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
  2. (2)Absatz 2Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.Die Einhebung des Zuschlages gemäß Absatz eins, hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stattgefunden haben.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 06.02.2010 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz einsZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je KalenderjahrZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
    1. 1.Ziffer einsvom Erstverarbeitungsbetrieb 0,050,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
    2. 2.Ziffer 2von Eipackstellen 0,090,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
    3. 3.Ziffer 3vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
  2. (2)Absatz 2Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.Die Einhebung des Zuschlages gemäß Absatz eins, hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stattgefunden haben.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten