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(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
1. | vom Erstverarbeitungsbetrieb | |||||||||
2. | von Eipackstellen | |||||||||
3. | vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse. |
(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.
(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
1. | vom Erstverarbeitungsbetrieb | |||||||||
2. | von Eipackstellen | |||||||||
3. | vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse. |
(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.
(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.