§ 1 LMSVG-KoGeV
- (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
- 1.Ziffer einsin Betrieben gemäß § 64 Abs. 4in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
- a)Litera adie Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),
- b)Litera bdie Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,die Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
- c)Litera cdie Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,die Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,,
- d)Litera ddie Rückstandskontrollen gemäß § 56 unddie Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, und
- e)Litera edie Hygienekontrollen gemäß § 54;die Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54 ;,
- 2.Ziffer 2Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in nach Paragraph 10, Absatz eins, oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;
- 3.Ziffer 3Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
- 4.Ziffer 4zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den Paragraphen 13,, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,.
- (2)Absatz 2Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß Paragraphen 61, Absatz eins und 64 Absatz eins, LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Absatz eins, durchgeführt werden oder deren Betriebe in Paragraph 4, genannt sind.
- (3)Absatz 3Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang römisch III Abschnitt 1 Kapitel römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach Paragraph 7, Absatz 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, festgelegten Schlachttage anzuwenden.
§ 2 LMSVG-KoGeV
- (1)Absatz einsDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgtDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der Paragraphen 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
- 1.Ziffer einsje amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:je amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Absatz 4 und angefangene 1/4 Stunde:16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
- a)Litera adie Schlachttieruntersuchung,
- b)Litera bdie Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
- c)Litera cHygienekontrollen nach § 54 LMSVG undHygienekontrollen nach Paragraph 54, LMSVG und
- d)Litera dKontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;Kontrollen in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen;
- 2.Ziffer 2für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Absatz 4, je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Ziffer eins ;,
- 3.Ziffer 3je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.
- (2)Absatz 2Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst jeDie Gebühr gemäß Absatz eins, erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
- 1.Ziffer einsUntersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;
- 2.Ziffer 2Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.Hygienekontrolle nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 54, LMSVG: 11,95 €.
- (3)Absatz 3Die Gebühren gemäß Abs. 1 Die Gebühren gemäß Absatz eins, und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
- (4)Absatz 4Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.
§ 3 LMSVG-KoGeV
(1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt
| | | | | | | | | | |
1. | je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 |
| LMSVG |
a) | Rinder und Einhufer: 0,69 €, |
b) | Schweine: 0,18 €, |
c) | Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: |
| 0,25 € |
d) | Geflügel: |
– | 1,59 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel, |
– | 1,59 €/100 Stück Puten, |
e) | Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück; |
2. | für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode |
a) | für Sachaufwand je Ansatz 14,10 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und |
b) | für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten; |
c) | alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird. |
3. | für Sachaufwand gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €; |
4. | für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d je beprobtem Tier 5,16 €. |
(2) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
(3) Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der Zuschlag
| | | | | | | | | | |
1. | jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird; |
2. | im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen; |
3. | im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls zu tragen. |
(4) Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.
§ 4 LMSVG-KoGeV
(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
| | | | | | | | | | |
1. | vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch; |
2. | von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier; |
3. | vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse. |
(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.
(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 5 LMSVG-KoGeV
- (1)Absatz einsDer Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß § 2 Abs. 1 FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Transport, Entladung, Behandlung und Schlachtung der Tiere gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1) durchzuführen.Der Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Transport, Entladung, Behandlung und Schlachtung der Tiere gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1) durchzuführen.
- (2)Absatz 2Der Beginn der Fleischuntersuchung ist mit dem schriftlich angemeldeten Schlachtbeginn anzusetzen. Die Fleischuntersuchung endet mit der Beurteilung des letzten Tierkörpers. Sie darf den gemäß Anhang I der FlUVO vom Landeshauptmann je nach Tierart festgelegten Zeitaufwand für den jeweiligen Schlachthof nicht unterschreiten. Dabei ist die Zeit für die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern und deren Beurteilung gesondert zu berücksichtigen.Der Beginn der Fleischuntersuchung ist mit dem schriftlich angemeldeten Schlachtbeginn anzusetzen. Die Fleischuntersuchung endet mit der Beurteilung des letzten Tierkörpers. Sie darf den gemäß Anhang römisch eins der FlUVO vom Landeshauptmann je nach Tierart festgelegten Zeitaufwand für den jeweiligen Schlachthof nicht unterschreiten. Dabei ist die Zeit für die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern und deren Beurteilung gesondert zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Fallen zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 und 2 abgedeckten Untersuchungszeiten vom Betrieb verursachte Wartezeiten an, so sind diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu verrechnen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Arbeitspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.Fallen zusätzlich zu den gemäß Absatz eins und 2 abgedeckten Untersuchungszeiten vom Betrieb verursachte Wartezeiten an, so sind diese gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu verrechnen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Arbeitspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.
- (4)Absatz 4Bei der Zeiterfassung ist eine zehnminütige Rüstzeit pro Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit oder pro Kontrollvorgang gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 hinzuzuzählen. Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn weniger als die maximale Arbeitszeit gearbeitet wird oder trotz Anmeldung keine Schlachtung oder Hygienekontrolle stattfindet. Ebenso ist der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 zu verrechnen.Bei der Zeiterfassung ist eine zehnminütige Rüstzeit pro Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit oder pro Kontrollvorgang gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 3, hinzuzuzählen. Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn weniger als die maximale Arbeitszeit gearbeitet wird oder trotz Anmeldung keine Schlachtung oder Hygienekontrolle stattfindet. Ebenso ist der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu verrechnen.
- (5)Absatz 5Das Aufsichtsorgan hat die Dauer der durchgeführten Untersuchungen, Revisionen und Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- oder Revisions- oder Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen.
- (6)Absatz 6Für die gemäß § 8 FlUVO zu führenden Aufzeichnungen und Meldungen ist die aufgewendete Zeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 zu verrechnen, sofern nicht in einem Bescheid gemäß § 7 Abs. 4 FlUVO eine Durchschnittszeit festgelegt wurde.Für die gemäß Paragraph 8, FlUVO zu führenden Aufzeichnungen und Meldungen ist die aufgewendete Zeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu verrechnen, sofern nicht in einem Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FlUVO eine Durchschnittszeit festgelegt wurde.
- (7)Absatz 7Die Dokumentation des Aufsichtsorgans ist dem Betriebsinhaber oder der von ihm beauftragten Person oder demjenigen, der über das zu untersuchende Tier, das Fleisch oder den Betrieb verfügungsberechtigt ist, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Allfällige Einsprüche der betreffenden Person sind den Aufzeichnungen anzuschließen.
- (8)Absatz 8Der Beginn und das Ende der Zeiterfassung haben entweder in fünf Minuten-Schritten oder per Stechuhr zu erfolgen. Die ersten fünf Minuten der angefangenen 1/4 Stunde gemäß § 2 Abs. 1 sind nicht in Rechnung zu stellen. Die Summe der berechneten Zeit darf die Gesamtzeit der Anwesenheit der Aufsichtsorgane im Betrieb nicht überschreiten.Der Beginn und das Ende der Zeiterfassung haben entweder in fünf Minuten-Schritten oder per Stechuhr zu erfolgen. Die ersten fünf Minuten der angefangenen 1/4 Stunde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind nicht in Rechnung zu stellen. Die Summe der berechneten Zeit darf die Gesamtzeit der Anwesenheit der Aufsichtsorgane im Betrieb nicht überschreiten.
§ 6 LMSVG-KoGeV
(1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7 LMSVG-KoGeV
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2010 sowie § 1 Abs. 3 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2010, sowie Paragraph eins, Absatz 3, treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
- (3)Absatz 3„§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.„§ 3 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und d, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 7, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.