§ 3 LMSVG-KoGeV Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben

LMSVG-KoGeV - LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgtDie Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach Paragraph 2, für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Absatz 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt
    1. 1.Ziffer einsje geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56,LMSVG
      1. a)Litera aRinder und Einhufer: 0,69 €,
      2. b)Litera bSchweine: 0,18 €,
      3. c)Litera cSchafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn:0,25 €
      4. d)Litera dGeflügel:
        • Strichaufzählung1,59 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
        • Strichaufzählung1,59 €/100 Stück Puten,
      5. e)Litera eKaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück;
    2. 2.Ziffer 2für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode
      1. a)Litera afür Sachaufwand je Ansatz 14,10 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und
      2. b)Litera bfür Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
      3. c)Litera calternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird.
    3. 3.Ziffer 3für Sachaufwand gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;für Sachaufwand gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;
    4. 4.Ziffer 4für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d je beprobtem Tier 5,16 €.für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, je beprobtem Tier 5,16 €.
  2. (2)Absatz 2Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.Die Zuschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
  3. (3)Absatz 3Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der ZuschlagIm Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 3, ist der Zuschlag
    1. 1.Ziffer einsjedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;
    3. 3.Ziffer 3im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls zu tragen.im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.Die eingehobenen Zuschläge nach Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zu überweisen.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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