§ 3 LMSVG-KoGeV

LMSVG-KoGeV - LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt

1.

je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56

LMSVG

a)

Rinder und Einhufer: 0,69 €,

b)

Schweine: 0,18 €,

c)

Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn:

0,25 €

d)

Geflügel:

1,59 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,

1,59 €/100 Stück Puten,

e)

Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück;

2.

für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode

a)

für Sachaufwand je Ansatz 14,10 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und

b)

für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;

c)

alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird.

3.

für Sachaufwand gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;

4.

für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d je beprobtem Tier 5,16 €.

(2) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.

(3) Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der Zuschlag

1.

jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird;

2.

im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;

3.

im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls zu tragen.

(4) Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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