(1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt
1. | je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 | |||||||||
LMSVG | ||||||||||
a) | Rinder und Einhufer: 0,69 €, | |||||||||
b) | Schweine: 0,18 €, | |||||||||
c) | Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: | |||||||||
0,25 € | ||||||||||
d) | Geflügel: | |||||||||
– | 1,59 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel, | |||||||||
– | 1,59 €/100 Stück Puten, | |||||||||
e) | Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück; | |||||||||
2. | für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode | |||||||||
a) | für Sachaufwand je Ansatz 14,10 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und | |||||||||
b) | für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten; | |||||||||
c) | alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird. | |||||||||
3. | für Sachaufwand gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €; | |||||||||
4. | für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d je beprobtem Tier 5,16 €. |
(2) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.
(3) Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der Zuschlag
1. | jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird; | |||||||||
2. | im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen; | |||||||||
3. | im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls zu tragen. |
(4) Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.
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