Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen
durch den Wahlleiter
(1) Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen.
(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht worden sind.
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