§ 16 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 13 Abs 1). Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitgeteilt und ist, wenn sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(2) Gegen die Entscheidung kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an beim Bürgermeister eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen.

(3) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Bürgermeister zu entscheiden. Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, ist sie in diesem ersichtlich zu machen.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens sind die berichtigten Verzeichnisse der Wahlberechtigten von den Ortswahlbehörden durch Anbringung eines entsprechenden Vermerkes abzuschließen und in Abschrift den zuständigen Bezirkswahlbehörden vorzulegen.

(5) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 LKWO 1978


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 LKWO 1978 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 LKWO 1978


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 LKWO 1978


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 LKWO 1978 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LKWO 1978 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 LKWO 1978
§ 17 LKWO 1978