§ 10a LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

§ 10a

(1) Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen§ 10a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht worden sind.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

§ 10a

(1) Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen§ 10a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht worden sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten