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durch den Wahlleiter
(1) Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen§ 10a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht worden sind.
durch den Wahlleiter
(1) Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen§ 10a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht worden sind.