Ausschreibung der Wahl
(1) Die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern wird von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.
(2) Die Wahlen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern finden grundsätzlich gleichzeitig statt. Dieser Vorgang wird im folgenden mit gleichzeitiger Wahl bezeichnet.
(3) Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 32 Abs 3 LWK-G) statt.
(4) Die Ausschreibung hat den Stichtag (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2) und den Wahltag zu enthalten. Als
Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Tag zu bestimmen.
(5) Die Ausschreibung ist von der Landwirtschaftskammer in ihrem Verlautbarungsorgan sowie von allen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
0 Kommentare zu § 2 LKWO 1978