Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 LWK-G angeführten Personen, und zwar
1. | als natürliche (physische) Personen, wenn sie | |||||||||
a) | bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
b) | nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären; | |||||||||
2. | als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist abgesehen von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1 lit a nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen.
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