(1) Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen
1. | in Anlage 1 die von stationären Einrichtungen zu erbringenden Leistungen (Leistungskatalog), | |||||||||
2. | in Anlage 2 die vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Leistungsentgelte (Entgeltkatalog), | |||||||||
3. | in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung und | |||||||||
4. | in Anlage 4 die sonstigen Rahmenbedingungen. |
(2) Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018
0 Kommentare zu § 1 LEVO-SHG 2017