§ 1 LEVO-SHG 2017 (weggefallen)

SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 – LEVO-SHG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen
    1. 1.Ziffer einsin Anlage 1 die von stationären Einrichtungen zu erbringenden Leistungen (Leistungskatalog),
    2. 2.Ziffer 2in Anlage 2 die vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
    3. 3.Ziffer 3in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung und
    4. 4.Ziffer 4in Anlage 4 die sonstigen Rahmenbedingungen.
  2. (2)Absatz 2Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.

Anm§ 1 LEVO-SHG 2017 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen
    1. 1.Ziffer einsin Anlage 1 die von stationären Einrichtungen zu erbringenden Leistungen (Leistungskatalog),
    2. 2.Ziffer 2in Anlage 2 die vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
    3. 3.Ziffer 3in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung und
    4. 4.Ziffer 4in Anlage 4 die sonstigen Rahmenbedingungen.
  2. (2)Absatz 2Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.

Anm§ 1 LEVO-SHG 2017 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018,

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