§ 2 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Ziele dieses Gesetzes sind:

1.

Der Bevölkerung und Wirtschaft im Land Salzburg elektrische Energie kostengünstig, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen.

2.

Eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2009/72/EG zu schaffen.

3.

Den hohen Anteil erneuerbarer Energie in der Salzburger Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen und die erneuerbare Energie Wasserkraft optimal zu verwerten sowie die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten.

4.

Einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen in Bezug auf Sicherheit einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Lieferungen sowie den Umweltschutz auferlegt werden.

5.

Die Bevölkerung, die Natur und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungs- und Leitungsanlagen zu schützen.

6.

Eine effiziente Energiegewinnung beim Betrieb von Erzeugungsanlagen zu gewährleisten.

7.

Das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II des ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen.

8.

Durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten.

9.

Das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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