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Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(1) Elektrizitätsunternehmen haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
1. | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; | |||||||||
2. | die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. |
(2) Netzbetreiber haben überdies nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
1. | die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes; | |||||||||
2. | den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (allgemeine Anschlusspflicht); | |||||||||
3. | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. |
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (zB gemäß den §§ 8 Abs 1 Z 1 und 2, 18 Abs 1 Z 1 bis 4) mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere die kostengünstige, umweltverträgliche und effiziente Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller erzeugungs- und anwendungsorientierten Möglichkeiten sowie die Koordinierung und Kooperation zum Zweck der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluss langfristiger vertraglicher Vereinbarungen unter den Elektrizitätsunternehmen sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.
Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(1) Elektrizitätsunternehmen haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
1. | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; | |||||||||
2. | die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. |
(2) Netzbetreiber haben überdies nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
1. | die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes; | |||||||||
2. | den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (allgemeine Anschlusspflicht); | |||||||||
3. | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. |
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (zB gemäß den §§ 8 Abs 1 Z 1 und 2, 18 Abs 1 Z 1 bis 4) mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere die kostengünstige, umweltverträgliche und effiziente Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller erzeugungs- und anwendungsorientierten Möglichkeiten sowie die Koordinierung und Kooperation zum Zweck der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluss langfristiger vertraglicher Vereinbarungen unter den Elektrizitätsunternehmen sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.